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   VGH Bayern, 28.07.1999 - 23 ZB 99.1553   

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VGH Bayern, 28.07.1999 - 23 ZB 99.1553 (https://dejure.org/1999,21668)
VGH Bayern, Entscheidung vom 28.07.1999 - 23 ZB 99.1553 (https://dejure.org/1999,21668)
VGH Bayern, Entscheidung vom 28. Juli 1999 - 23 ZB 99.1553 (https://dejure.org/1999,21668)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BayVBl 2000, 127
 
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Wird zitiert von ... (12)

  • VG Regensburg, 23.02.2015 - RO 8 K 14.122

    Herstellungsbeitrag für Wasserversorgungseinrichtung

    Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Juli 1999 (Az.: 23 ZB 99.1553) sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar.

    Eine Behörde erlangt dann positiv Kenntnis von Tatsachen, die den Erlass eines Verwaltungsaktes rechtfertigen, wenn der nach der innerbehördlichen Geschäftsverteilung zum Erlass des Verwaltungsaktes berufene Beamte oder ein sonst innerbehördlich zur rechtlichen Überprüfung des Verwaltungsaktes berufener Amtswalter die den Erlass des Verwaltungsaktes rechtfertigenden Tatsachen feststellt (BVerwG, B.v. 19.12.1984 - GrSen 1/84, GrSen 2/84; BayVGH, B.v. 28.7.1999 - 23 ZB 99.1553).

    Auf die Kenntnis des Gemeinderates von der Errichtung des Pferdestalles kommt es nämlich vorliegend nicht entscheidungserheblich an, denn für den Beginn der Festsetzungsfrist hätte es der Kenntnis des nach der innerbehördlichen Geschäftsverteilung zuständigen Amtswalters bedurft (BVerwG, B.v. 19.12.1984 - GrSen 1/84, GrSen 2/84; BayVGH, B.v. 28.7.1999 - 23 ZB 99.1553), nämlich der Abteilung "Beiträge und EDV".

  • VG Würzburg, 29.04.2015 - W 2 K 13.1220

    Entwässerung; Herstellungsbeitrag; Nacherhebung; Mitteilungspflicht der

    Ein Verstoß der Beitragsschuldner gegen die Mitwirkungspflicht wirkt sich jedoch nur dann aus, wenn der Beitragsgläubiger nicht auf andere Weise von der Verwirklichung des Beitragstatbestands erfährt oder den Sachverhalt ohne besondere Schwierigkeiten hätte feststellen können (Ehmann, in: Schieder/Happ, Bayerisches Kommunalabgabengesetz, Stand: Januar 2014, Art. 13, Rn. 125; BayVGH, B.v. 30.8.1996 - 23 CS 95.2267 - GK 1997, 131; B.v. 28.7.1999 - 23 ZB 99.1553 - BayVBl. 2000, 127; VG München, B.v. 14.5.2010 - M 10 S 09.5721 - juris).

    Eine Kenntniserlangung des Beitragsgläubigers liegt vor, "wenn der nach der innerbehördlichen Geschäftsverteilung zum Erlass des Bescheides berufene Beamte oder ein sonst behördlich zur rechtlichen Überprüfung des Bescheides berufener Amtswalter die den Erlass des Bescheides rechtfertigenden Tatsachen feststellt" (Wuttig/Thimet, Gemeindliches Satzungsrecht und Unternehmensrecht, Stand Oktober 2014, Teil III, Frage 8, Ziff. 2.3.1; BayVGH, U.v. 20.2.1991 - 4 B 87.3487 - GK 1991, Rn. 194; B.v. 28.7.1999 - 23 ZB 99.1553 - BayVBl. 2000, 127; BVerwG, B.v. 19.12.1984 - Gr. Sen. 1/84 - BVerwGE 70, 356).

  • VG München, 01.06.2017 - M 10 K 16.5347

    Herstellungsbeiträge für Wasserversorgungs- und Entwässerungsanlage

    In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (U.v. 4.3.1988 - 23 B 87.02994 - BayVBl 1989, 17; B.v. 28.7.1999 - 23 ZB 99.1553 - juris) hat die Stadt ... in § 15 BGS/WAS 2000 und in § 16 BGS/EWS 2000 die Abgabeschuldner verpflichtet, ihr für die Höhe der Schuld maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen Auskunft zu erteilen.

    Eine Behörde erlangt aber erst dann positive Kenntnis von Tatsachen, die den Erlass eines Verwaltungsaktes rechtfertigen, wenn der nach der innerbehördlichen Geschäftsverteilung zum Erlass berufene Beamte oder ein sonst innerbehördlich zur rechtlichen Überprüfung des Verwaltungsaktes berufener Amtswalter die den Erlass des Verwaltungsaktes rechtfertigenden Tatsachen feststellt (BayVGH, B.v. 28.7.1999 - 23 ZB 99.1553 - juris Rn. 4 f.; BayVGH, U.v. 20.2.1991 - 4 B 87.3487 - NVwZ-RR 1992, 451; BVerwG, B.v. 19.12.1984 - GrSen 1/84, GrSen 2/84 - NJW 1985, 819; vgl. auch VG München, U.v. 24.3.2011 - M 10 K 09.5883 u.a. - juris Rn. 37).

  • VG Würzburg, 29.04.2015 - W 2 K 15.182

    Wasserversorgung; Herstellungsbeitrag; Nacherhebung; Mitteilungspflicht der

    Ein Verstoß der Beitragsschuldner gegen die Mitwirkungspflicht wirkt sich jedoch nur dann aus, wenn der Beitragsgläubiger nicht auf andere Weise von der Verwirklichung des Beitragstatbestands erfährt oder den Sachverhalt ohne besondere Schwierigkeiten hätte feststellen können (Ehmann, in: Schieder/Happ, Bayerisches Kommunalabgabengesetz, Stand Januar 2014, Art. 13, Rn. 125; BayVGH, B.v. 30.8.1996 - 23 CS 95.2267 - GK 1997, 131; B.v. 28.7.1999 - 23 ZB 99.1553 - BayVBl. 2000, 127; VG München, B.v. 14.5.2010 - M 10 S 09.5721 - juris).

    Eine Kenntniserlangung des Beitragsgläubigers liegt vor, "wenn der nach der innerbehördlichen Geschäftsverteilung zum Erlass des Bescheides berufene Beamte oder ein sonst behördlich zur rechtlichen Überprüfung des Bescheides berufener Amtswalter die den Erlass des Bescheides rechtfertigenden Tatsachen feststellt" (Wuttig/Thimet, Gemeindliches Satzungsrecht und Unternehmensrecht, Stand Oktober 2014, Teil III, Frage 8, Ziff. 2.3.1; BayVGH, U.v. 20.2.1991 - 4 B 87.3487 - GK 1991, Rn. 194; B.v. 28.7.1999 - 23 ZB 99.1553 - BayVBl. 2000, 127; BVerwG, B.v. 19.12.1984 - Gr. Sen. 1/84 - BVerwGE 70, 356).

  • VG München, 24.02.2016 - M 10 S 15.5509

    Unwirksame Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung wegen

    Die Berechenbarkeit in diesem Sinne ist nach ständiger Rechtsprechung erst dann möglich, wenn der zuständige Sachbearbeiter des beitragserhebenden Einrichtungsträgers tatsächliche, positive Kenntnis von den die Entstehung der Beitragsschuld begründenden Tatsachen erhält (BayVGH, B. v. 28.7.1999 - 23 ZB 99.1553 - juris Rn. 5; VG München, U. v. 24.3.2011 - M 10 K 09.5883 u. a. - juris Rn. 37).
  • VG Augsburg, 05.12.2023 - Au 8 K 22.842

    Wassergebühren, Verstoß gegen Mitwirkungspflichten, Anlaufhemmung der

    Nicht entscheidungserheblich kommt es auch auf eine evtl. Kenntnis des Bürgermeisters an, weil er beispielsweise bei der Eröffnung der Waschanlage vor Ort gewesen sein soll, da er nicht ein nach der innerbehördlichen Geschäftsverteilung zum Erlass des Verwaltungsaktes berufener Beamter war (BayVGH, B.v. 28.7.1999 - 23 ZB 99.1553 - juris Rn. 5; VG München, B.v. 10.3.2005 - M 10 S 04.5341 - juris Rn. 30).
  • VG Augsburg, 05.12.2023 - Au 8 K 22.841

    Entwässerungsgebühren, Verstoß gegen Mitwirkungspflichten, Anlaufhemmung der

    Nicht entscheidungserheblich kommt es auch auf eine evtl. Kenntnis des Bürgermeisters an, weil er beispielsweise bei der Eröffnung der Waschanlage vor Ort gewesen sein soll, da er nicht ein nach der innerbehördlichen Geschäftsverteilung zum Erlass des Verwaltungsaktes berufener Beamter war (BayVGH, B.v. 28.7.1999 - 23 ZB 99.1553 - juris Rn. 5; VG München, B.v. 10.3.2005 - M 10 S 04.5341 - juris Rn. 30).
  • VG München, 19.02.2014 - M 10 S 14.153

    Zweitwohnungsteuer; Miteigentümer; unentgeltliche Nutzungsüberlassung;

    Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b) KAG i.V.m. §§ 170 ff. AO (vgl. B.v. 28.7.1999 - 23 ZB 99.1553 - juris Rn. 4; U.v. 4.3.1988 - 23 ZB 99.1553 - BayVBl 1989, 17) beginnt die Festsetzungsfrist erst mit dem Ende des Kalenderjahres zu laufen, in dem der Abgabegläubiger von der Erfüllung des Tatbestandes erfährt, spätestens mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem er ohne besondere Schwierigkeiten den Sachverhalt selbst feststellen kann.
  • VG Augsburg, 02.03.2021 - Au 8 K 19.510

    Herstellungsbeiträge für Neubau einer Elektrowerkstatt - Anlaufhemmung der

    Ein Verstoß der Beitragsschuldner gegen die Mitwirkungspflicht wirkt sich jedoch nur dann aus, wenn der Beitragsgläubiger nicht auf andere Weise von der Verwirklichung des Beitragstatbestands erfährt oder den Sachverhalt ohne besondere Schwierigkeiten hätte feststellen können (VG Würzburg, U.v. 29.4.2015 - W 2 K 15.182 - juris Rn. 25 m.w.N.; BayVGH, B.v. 28.7.1999 - 23 ZB 99.1553 - BayVBl. 2000, 127; VG München, B.v. 14.5.2010 - M 10 S 09.5721 - juris).
  • VG München, 15.05.2014 - M 10 K 13.4684

    Zweitwohnungsteuer trotz vertraglich fixierter Überlassung der Wohnung an

    Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b) KAG i. V. m. §§ 170 ff. AO (vgl. B.v. 28.7.1999 - 23 ZB 99.1553 - juris Rn. 4; U.v. 4.3.1988 - 23 ZB 99.1553 - BayVBl 1989, 17) beginnt die Festsetzungsfrist erst mit dem Ende des Kalenderjahres zu laufen, in dem der Abgabegläubiger von der Erfüllung des Tatbestandes erfährt, spätestens mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem er ohne besondere Schwierigkeiten den Sachverhalt selbst feststellen kann.
  • VG München, 14.05.2010 - M 10 S 09.5721

    Herstellungsbeitrag zur Wasserversorgung; Bestimmtheit des Bescheides;

  • VG München, 10.12.2009 - M 10 K 09.705

    Anschluss- und Benutzungszwang für Niederschlagswasser; Festsetzungsverjährung;

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